10/2026 – Ob im Café, im Supermarkt oder beim Babysitten: Schülerinnen und Schüler nutzen die schulfreie Zeit gerne, um erste Berufserfahrungen zu sammeln und ihr Taschengeld aufzubessern. Damit der Ferienjob jedoch kein rechtliches Nachspiel hat, gelten durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) klare gesetzliche Vorgaben für Minderjährige, die Eltern und Jugendliche unbedingt kennen sollten.
Wer darf wann und wie lange arbeiten? Die Altersstufen im Überblick:
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Kinder unter 13 Jahren: Grundsätzlich ist für diese Altersgruppe jegliche Arbeit verboten.
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Kinder zwischen 13 und 14 Jahren: Mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern dürfen 13- und 14-Jährige leichten und geeigneten Tätigkeiten nachgehen. Dazu zählen beispielsweise Nachhilfe geben, leichte Gartenarbeiten oder das Austragen von Zeitungen. Limit: Die tägliche Arbeitszeit ist auf maximal zwei Stunden begrenzt (in der Landwirtschaft auf bis zu drei Stunden) und darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr sowie nicht vor oder während des Schulunterrichts liegen.
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Jugendliche ab 15 Jahren (Klassischer Ferienjob): Vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen bis zu vier Wochen (20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr während der Schulferien arbeiten. Limit: Erlaubt sind maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden pro Woche. In der Regel darf die Arbeit nur tagsüber zwischen 6 und 20 Uhr sowie an fünf Tagen pro Woche (grundsätzlich nicht am Wochenende) stattfinden.
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Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren: In bestimmten Branchen gelten ab 16 Jahren gelockerte Regeln. So sind in der Gastronomie Schichten bis 22 Uhr und im Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr erlaubt. Auch das Arbeitsverbot am Wochenende wird hier für bestimmte Bereiche wie Gastronomie, Landwirtschaft oder bei Veranstaltungen aufgehoben.
Gesundheitsschutz, Mindestlohn und Steuern:
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Verbotene Tätigkeiten: Der Gesundheitsschutz hat oberste Priorität. Gefährliche, unfallträchtige oder körperlich extrem belastende Tätigkeiten sind für Minderjährige strikt verboten. Dazu zählen Arbeiten mit gefährlichen chemischen Stoffen, unter extremen Temperaturen, am Fließband oder unter starkem Zeitdruck (Akkordarbeit).
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Mindestlohn: Hier gibt es eine wichtige Einschränkung: Der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 12,41 Euro, Stand 2024) gilt in der Regel nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die Vergütung wird also frei verhandelt.
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Steuern und Sozialversicherung: Ferienjobs werden in der Regel als sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ abgerechnet. Bleibt der Job auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet, ist der Verdienst komplett sozialversicherungsfrei (es fallen keine Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an).
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Steuererklärung lohnt sich: Zwar kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer einbehält, diese lässt sich aber im folgenden Jahr meist in voller Höhe über eine einfache Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen, da Schüler den jährlichen Grundfreibetrag in der Regel nicht überschreiten.
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Kindergeld: Gut zu wissen: Das eigene Einkommen aus einem Ferienjob hat seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren keinerlei Auswirkungen mehr auf den Anspruch der Eltern auf Kindergeld.
Fazit: Ein Ferienjob ist für Jugendliche eine wertvolle Erfahrung und ein schöner finanzieller Zuschuss. Solange die Arbeitszeiten altersgerecht eingehalten und keine gefährlichen Aufgaben übernommen werden, steht dem ersten eigenen Verdienst nichts im Wege.
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