Viele Unternehmen führen derzeit Abfindungsprogramme durch, um ihre Mitarbeiterzahl zu verringern. Abfindungen entschädigen für den Verlust des Arbeitsplatzes – ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Arbeitgeber sind jedoch oft bereit, freiwillig zu zahlen, um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
In Betrieben ab 10 Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Bei betriebsbedingten Entlassungen muss der Arbeitgeber die zu kündigenden Arbeitnehmer dann anhand sozialer Kriterien auswählen, dazu zählen Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung. In Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag „tauscht“ der Arbeitnehmer den Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses praktisch gegen die Abfindung und verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage. Je stärker der Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses, desto eher wird der Arbeitgeber bereit sein, eine entsprechende Abfindung zu zahlen. In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer auch einen vertraglichen Anspruch auf eine Abfindung. Dieser Anspruch ergibt sich beispielsweise aus Tarifverträgen, Sozialplänen, die mit dem Betriebsrat ausgehandelt wurden, oder individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, üblich vor allem bei Führungskräften. Die Höhe der Abfindung wird oft nach der Beschäftigungsdauer bemessen, gängig ist ein halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.
Abfindungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, unterliegen aber der Einkommensteuer – Steuerfreibeträge gibt es dafür nicht mehr. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die sogenannte Fünftel-Regelung anzuwenden, um eine hohe Steuerlast zu vermeiden. Dabei wird die Abfindung so behandelt, als würde sie über fünf Jahre verteilt, was die Steuerlast senkt. Der steuermindernde Effekt fällt jedoch mit steigendem Jahreseinkommen geringer aus. Bei einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro oder mehr (bei Verheirateten ab 120.000 Euro) sind die Steuervorteile praktisch nicht mehr spürbar. Vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag sollte man sich rechtlich beraten lassen, denn eine unüberlegte Entscheidung kann zu finanziellen Nachteilen, ungünstigen Klauseln oder dem Verlust von Ansprüchen führen.
Was tun?
Die Rechtschutzversicherung mit integriertem Berufsrechtschutz kann bei Kündigungen in Anspruch genommen werden, um mit kompetenter anwaltlicher Unterstützung eine frist- und sachgerechte Kündigungsschutzklage einzureichen. Das kann auch die Position bei Abfindungsverhandlungen verbessern.
Auch wenn keine Kündigung ausgesprochen wurde, sondern nur ein Abfindungsangebot vorliegt, sind in vielen modernen Verträgen Beratungspauschalen enthalten, die ein paar Stunden wertvoller anwaltlicher Beratung finanzieren können.
Die steuerliche Auswirkung von Abfindungen lässt sich durch steuerlich absetzbare Zahlungen vermeiden:
- Einzahlung von bis zu über 50.000€ in eine Rürup-Rentenversicherung. Je nach Konstellation wird so der Progressionseffekt der Abfindung gemildert. Beispiel: 250.000€ Abfindung. Ein Fünftel, also 50.000€ wird bei der Berechnung des Steuersatzes dem sonstigen Jahreseinkommen eines Paares von z.B. 80.000€ hinzugerechnet. Mit 130.000€ Jahreseinkommen landen sie im Spitzensteuersatz von über 42%. Durch die Einzahlung von 50.000€ in eine voll absetzbare Rürup-Rentenversicherung wird dieser Effekt neutralisiert. In manchen Fällen ergibt sich ein fast 100%iger Steuereffekt. Somit kann die Steuerlast auf die Abfindung in eine lebenslange Rürup-Rente ab Alter 62 verwandelt werden.
- Vorauszahlung der privaten Krankenversicherung für bis zu drei Jahre. Die Vorauszahlungen sind im aktuellen Jahr steuerlich absetzbar und können somit ebenfalls die Steuersatzerhöhungen mildern.
Die steuerlichen Auswirkungen sollten mit einem guten Steuerberater besprochen werden, der Szenariorechnungen durchführen kann. Für eine erste Abschätzung kann aber auch mein dafür entwickeltes Excel-Tool dienen.